Fraktionsgeschäftsordnung

Fraktionsgeschäftsordnung

Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Rat der Stadt Soest hat in ihrer Sitzung vom 11.Juli 2011 die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§1
Zusammensetzung
(1) Die über die Wahlvorschläge von Bündnis 90/Die Grünen gewählten Ratsmitglieder bilden die Fraktion. Sie haben volles Stimmrecht.

(2) Die von der Fraktion bestimmten sachkundigen BürgerInnen, die in Ausschüssen gemäß §41 GO NRW mitwirken, sind eingeschränkt stimmberechtigt. Sie wirken nicht an Beschlüssen mit, welche Personalangelegenheiten, den Ausschluss aus oder die Aufnahme in die Fraktion betreffen.

(3) Fraktionsmitglieder mit Ratsmandat können jederzeit von der Fraktion ausgeschlossen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Fraktionsbeschluss vorliegt.

(4) Andere Mitglieder des Rates der Stadt können in die Fraktion aufgenommen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Fraktionsbeschluss vorliegt.

§2
Aufgaben der Fraktion und ihrer Mitglieder
(1) Die Fraktion berät und entscheidet über die kommunalpolitische Arbeit in Rat, Ausschüssen und sonstigen Gremien. Über Personalangelegenheiten entscheidet die Kernfraktion siehe §1.

(2) Ziele der Fraktionsarbeit sind die Entwicklung, Förderung, Umsetzung und Verwirklichung einer Kommunalpolitik nach Grundsätzen der Partei Bündnis 90/Die Grünen und insbesondere des Ortsverbandes. Die Fraktion orientiert ihre kommunalpolitische Arbeit an sozialen, ökologischen, gewaltfreien, feministischen und basisdemokratischen Grundsätzen.
Die Beteiligung von Frauen an kommunalpolitischen Tätigkeiten ist besonders zu fördern, daher sieht sich die Fraktion dem Ziel einer Quotierung von Fraktionsgremien ebenso verpflichtet, wie diese für Politik grundsätzlich gelten sollte.

(3) Die Fraktionsmitglieder vertreten in den jeweiligen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion. Wird dieser Grundsatz verletzt oder gefährdet, so hat jedes Fraktionsmitglied dies der Fraktion unverzüglich mitzuteilen. Die Fraktion lehnt einen grundsätzlichen Fraktionszwang ab. Mitglieder der Fraktion, die abweichend zu votieren beabsichtigen, haben dies vor der jeweiligen Rats- oder Ausschusssitzung der Fraktion mitzuteilen.

(4) Die Fraktionsmitglieder sind bei der Beschlussfassung nichtöffentlicher Beratungsgegenstände zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Fraktionsmitglieder sind für die eigenständige Bearbeitung, Recherche, Kontaktpflege und Initiative in dem von ihnen gewählten Aufgabenbereich zuständig.
(5) Die Fraktion legt einen jährlichen Rechenschaftsbericht vor.

§ 3
Anträge und Anfragen
Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an Rat oder Ausschüsse sind der Fraktion vor der Einbringung zur Kenntnis zu geben. Ein Antrag muss von der Fraktion besprochen werden, bevor er von Antragsteller und dem Fraktionsvorsitzenden unterzeichnet und der Verwaltung zugeleitet wird.

§ 4
Öffentlichkeitsarbeit
(1) Es ist Aufgabe der Fraktion, die Öffentlichkeit und insbesondere Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen, interessierte Verbände, Institutionen und Einzelpersonen über ihre kommunalpolitischen Ziele und Aktivitäten zu informieren. Die Fraktion betreibt dazu eine Öffentlichkeitsarbeit in Form von Pressekonferenzen, Presseerklärungen, öffentlichen Anhörungen, öffentlichen Sprechstunden und Sitzungen, eigenen Veröffentlichungen etc.

(2) Namens der Fraktion können Erklärungen nur abgegeben werden, wenn ein Fraktionsbeschluss vorliegt oder die Erklärung der inhaltlichen Beschlusslage entspricht. Es wird ein Fraktionsmitglied benannt, welches die Pressearbeit koordiniert. Schriftliche Presseerklärungen sind mindestens einen Tag vor Veröffentlichung allen Fraktionsmitglieder zur Einsicht zu zusenden.

§ 5
Fraktionsarchiv
Im Archiv werden neben Protokollen der Rats-, Ausschuss- und Gremiensitzungen wichtige und bedeutsame Schriftstücke über kommunalpolitische Aktivitäten und Entwicklungen gesammelt.

§ 6
Interfraktionelle Zusammenarbeit
(1) Ob und wie für bestimmte Angelegenheiten mit anderen Fraktionen oder EinzelvertreterInnen Kontakte hinsichtlich eines gemeinsamen Vorgehens in Rat und Ausschüssen aufzunehmen ist, entscheidet die Fraktion.

(2) Einzelne Fraktionsmitglieder können ohne Auftrag weder Abmachungen mit anderen Fraktionen treffen, noch ihnen gegenüber verbindliche Erklärungen abgeben, sofern die vorherige Befassung der Fraktion zeitlich möglich ist. Sollte aus Zeitgründen eine vorherige Befassung nicht möglich sein, so sind die Fraktionsmitglieder verpflichtet, die Fraktion unverzüglich über Abmachungen oder Erklärungen zu informieren.

§ 7
Organe
Organe der Fraktion sind der/die Vorsitzende bzw. der/die StellvertreterIn und die Fraktionsversammlung.

§ 8
Die Fraktionsversammlung
(1) Die Fraktionsmitglieder verpflichten sich zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen. Wer an Sitzungen nicht teilnehmen kann, zeigt dies an.

(2) Mit beratender Stimme nehmen ggf. die Geschäftsführung, ReferentInnen und Sachverständige teil.

(3) Die Fraktionsversammlung bestimmt die Grundlinien der Fraktionspolitik und entscheidet über alle anstehenden Einzelfragen. Sie wählt den/die Fraktionsvorsitzende(n) und entscheidet über die Besetzung von Ausschüssen, Kuratorien, Aufsichtsräten usw.

(4) Die Fraktionsversammlung wird durch die/den Fraktionsvorsitzende(n) oder den/die StellvertreterIn einberufen. Die/der Fraktionsvorsitzende oder stellv.Fraktionsvorsitzende schlagen eine Tagesordnung vor. Änderungen und Ergänzungen müssen vor der Sitzung angezeigt und durch die Fraktion beschlossen werden. In dringenden Fällen wird fernmündlich eingeladen. Zur konstituierenden Sitzung nach einer Kommunalwahl lädt der Ortsverband Soest von Bündnis 90/Die Grünen spätestens zwei Tage nach Beginn der Wahlzeit ein. Die Sitzung hat sodann innerhalb von 5 Tagen stattzufinden. Die Fraktion tagt in der Regel 14tägig, mindestens jedoch vor jeder Sitzung des Rates der Stadt.

(5) Fraktionssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Stehen Angelegenheiten zur Beratung an, die Gegenstand einer nichtöffentlichen Rats- oder Ausschusssitzung waren oder sein werden, so haben die nicht zur Teilnahme an solchen nichtöffentlichen Sitzungen Berechtigten den Sitzungsraum zu verlassen. Auf Beschluss von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Fraktionsmitglieder kann die Öffentlichkeit beschränkt werden.

(6) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn die Einladung spätestens 24 Stunden vor der Sitzung erfolgt. Kann diese Ladungsfrist nicht eingehalten werden, ist sie beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Fraktionsmitglieder gemäß §1(1) anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.

(7) Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.
(8) Es wird von jeder Fraktionssitzung ein Protokoll erstellt.

§ 9
Arbeitskreise der Fraktion
Die Fraktion kann Arbeitskreise zur Vorbereitung besonderer Sachfragen einrichten. Die Arbeitskreise bestehen aus den Ausschussmitgliedern der für die jeweiligen Bereiche zuständigen kommunalen Fachausschüssen und Gremien. Sachverständige und Interessierte können hinzugezogen werden. Die Terminkoordination der Arbeitskreissitzungen erfolgt durch die Arbeitskreisteilnehmer. Beratungsergebnisse und Vorschläge der Arbeitskreise werden der Fraktion zugeleitet. Die Arbeitskreissitzungen sind fraktionsöffentlich. Ausnahmen gelten entsprechend §8.

§ 10
Geschäftsführung
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann die Fraktion haupt- oder nebenamtliche Geschäftsführer berufen, deren Aufgabe, je nach Stundenumfang, die organisatorische und inhaltliche Unterstützung der Fraktionsarbeit ist.

§11
Finanzen
(1) Über die Verwendung der Zuwendungen an die Fraktion entscheidet die Fraktion.
(2) Die Fraktion kann einen Fraktionskassierer benennen, der die Kassengeschäfte führt. Er ist der Fraktion jederzeit rechenschaftspflichtig. Zum Jahresende erfolgt ein Kassenbericht.

§ 12
Annahme und Änderung dieser Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss der gewählten Ratsmitglieder in Kraft.
Eine Änderung ist möglich, wenn mehr als zwei Drittel der Fraktionsmitglieder der Änderung zustimmt.